General Terms & Conditions
of joro türen gmbh

 

 

1. Gegenstand

1.1 Die joro türen gmbh, industrie west, 77871 renchen, erbringt alle Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen gemäß den hier genannten Bedingungen, es sei denn, wir haben ihre Geltung ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB oder Einkaufsbedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse der Parteien, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich erneut auf sie berufen. 


2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

2.2 Ein Vertrag nach diesen Bedingungen kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Für die Ausführung eines Auftrags ist der Wortlaut unserer Auftragsbestätigung und unseres schriftlichen Angebots allein maßgebend. Falls eine Auftragsbestätigung nicht vorliegt, ist der Inhalt unseres Angebots allein maßgebend. Schriftliche Maßbestätigungen haben auf jeden Fall Vorrang vor Zeichnungen und Skizzen.

2.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

3. Preise

3.1 Unbeschadet der Angaben in unseren Auftragsbestätigungen kommen stets die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zur Berechnung, wenn die Waren oder Werkleistungen vereinbarungsgemäß frühestens vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden, es sei denn, dass ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist.

3.2 Etwaige bewilligte Rabatte, Umsatz- oder Frachtvergütungen entfallen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, im Insolvenzfalle des Kunden sowie bei Zahlungsverzug über zwei Monaten oder bei gerichtlichem Mahnverfahren.

3.3 Steuern und Abgaben irgendwelcher Art, welche die Ware mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Kunden.  

3.4 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Versand.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Bezahlung unserer Rechnungen hat ohne jegliche Abzüge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Gegenwert am Fälligkeitstage in bar oder auf unserem Bankkonto zu unserer Verfügung steht. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung bzw. im Falle eines Werkvertrages der Tag der Fertigstellung maßgebend. Mit der Meldung der Versandbereitschaft ab Werk gilt die Lieferung als erfolgt (vgl. Nr. 6 Ziff. 2). Mit Vorliegen der Abnahmefähigkeit ist die Werkleistung erbracht.

4.2 Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgelegt ist, gilt in jedem Falle als vereinbart, dass die Zahlung, unabhängig vom Eingang der Ware und vom Recht der Mängelrüge, pünktlich erfolgt.

4.3 Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Wechsel und Schecks gelten bis zu ihrer Bareinlösung nur als vorläufige Deckung; alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten, Stempel und Spesen fallen zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für uns gegebene Zessionen; wir behalten uns das Recht vor, evtl. gegen sich hieraus ergebende Drittschuldner gerichtlich vorzugehen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen, sofort fällig.  

4.4 Bei verspäteter Zahlung werden vom Fälligkeitstag an Zinsen auf Grundlage der §§ 247 Abs. I, 288 Abs. II BGB berechnet. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens ist hiervon unberührt.  

4.5 Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände - insbesondere im Zusammenhang mit objektiv mangelnder Kreditwürdigkeit des Kunden - bekannt werden oder für den Fall, dass es zu einem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Kunden kommen sollte oder gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, und hierdurch unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder dem Kunden eine Frist setzten, binnen derer der Kunde die Gegenleistung Zug um Zug zu erbringen hat oder Sicherheit leisten muss. Dies gilt auch im Hinblick auf Lieferungen und Leistungen oder Teillieferungen und Teilleistungen, die vom Kunden noch nicht bezahlt wurden. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich vor. Wir können zudem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Nr. 7 Ziff. 3 widerrufen. Der Kunde stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu.  

4.6 Bei verspäteter Zahlung, auch nur für eine einzige Lieferung, gilt § 321 BGB für alle noch nicht ausgelieferten Bestellungen. 

 

5. Lieferfristen und Termine

5.1 Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.  

5.2 Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, wobei Verzug nur nach ausdrücklicher vorheriger Mahnung eintritt, und zwar selbst dann, wenn ein fester Liefertermin kalendarisch vereinbart wurde, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung müssen schriftlich erfolgen. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf das Zweifache des Nettorechnungsbetrages beschränkt.

5.3 Von uns nicht beherrschbare Leistungshindernisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder behördliche Eingriffe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung unserer Liefer- und Fertigstellungsfristen. Wird die Leistung aufgrund solcher Ereignisse unmöglich oder unzumutbar, können beide Vertragsparteien schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.4 Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, so steht uns nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. 

 

6. Versand und Gefahrübergang

6.1 Unsere Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu seinen Lasten.

6.2 Die Gefahr geht grundsätzlich mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, Spediteur, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von uns benannt sind, auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug oder Personal auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.

6.3 Bei Anlieferung frei Haus ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten Personal zum Entladen und zum Transport zum endgültigen Bestimmungsort bereit zu halten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Sofern der Kunde Unternehmer ist, werden uns bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben, soweit ihr Wert den Wert der Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Mit der Einziehungsermächtigung ist keinesfalls eine Ermächtigung nach § 185 Abs. I BGB verbunden, insbesondere nicht die Einwilligung zur Verfügung über die Forderung im Wege anderweitiger Abtretung. Eine Abtretung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

7.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, behalten wir uns das Recht vor, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum tagesaktuellen Preis, maximal jedoch in Höhe der ursprünglichen Kaufrechnung. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.  

7.6 Auf Anforderung hat der Kunde Dritte, denen gegenüber unser Eigentumsvorbehalt Wirkung entfaltet, mit Namen und Anschrift zu benennen.

 

8. Mängelrügen und Gewährleistung

Holz hat als Naturprodukt besondere Eigenschaften. Aufgrund der Einmaligkeit des Materials und möglicher wuchsbedingter Erscheinungen kann es zu Unterschieden in Farbe und Struktur des Materials kommen. Derartige Abweichungen und Eigenschaften und deren fachmännische Kaschierung stellen keinen Sachmangel dar, sondern sind der Beweis der Verwendung eines hoch-qualitativen Werkstoffes. Unter Lichteinwirkung verändert Holz im Laufe der Zeit seinen Farbton. Derartige Erscheinungen sind naturbedingt und stellen keinen Sachmangel dar. Zudem reagiert Holz bei sich ändernder relativer Luftfeuchtigkeit durch Aufnahme oder Abgabe von Feuchtigkeit. Aufgrund dieser besonderen hygroskopischen Eigenschaften von Holz können an konstruktionsbedingten Fugen Risse entstehen und sich bei lackierten Hölzern feine Risse bilden. Derartige Erscheinungen stellen ebenfalls keinen Sachmangel dar. Unbedingt zu beachten ist, dass Holzprodukte keiner relativen Luftfeuchtigkeit von 40 % oder weniger bzw. 65 % oder mehr ausgesetzt werden dürfen. Die Raumtemperaturen müssen zwischen +15°C und +25°C liegen.  Ferner dürfen insbesondere Türen nicht einseitig oder ungleichmäßig klimatisch beansprucht werden. Soweit der Kunde unsere Holzprodukte nicht fachmännisch lagert, transportiert, weiterverarbeitet und montiert sowie keine ausreichende Vorkehrungen gegen Feuchtigkeits-, Wärme- oder andere schädliche Einwirkungen trifft, ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Bei Massivhölzern können wir im Übrigen geeignete Ersatzhölzer verwenden.

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, sollte diese offensichtlich beschädigt, mangelhaft oder unvollständig sein, dies Schriftlich und Fotografisch zu dokumentieren und uns unmittelbar mitzuteilen. Maßgeblich für die Wahrung dieser Frist ist die Absendung der Mängelrüge.

8.2 Ist der Kunde Unternehmer, gilt § 377 HGB. Die Rüge eines Unternehmers muss schriftlich erfolgen und spätestens 2 Tage nach Erhalt der Ware bei uns eingegangen sein. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Verjährungsfrist zu rügen. Keiner Rüge bedürfen als solche gekennzeichnete Teillieferungen.

8.3 Der Kunde hat offensichtliche Transportschäden gegenüber dem Spediteur unverzüglich zu reklamieren und auf dem durch diesen vorgelegten Lieferschein oder Ablieferungsnachweis zu vermerken. Dies gilt auch für offensichtlich in Verlust geratene Sendungsbestandteile.

8.4 Es dürfen nur mangelfreie Elemente eingebaut werden, eventuelle Kosten durch Ein- und Ausbau bei nicht mangelfreien Elementen werden nicht übernommen.

8.5 Unwesentliche Werkmängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme des Werkes.  

8.6 Vertragliche Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der gelieferten Ware bzw. des Werkes sowie Montage-, Pflege- oder Bedienungsanweisungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, begründen jedoch keine Garantie.  

8.7 Ist die Ware mangelhaft, so liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach, wobei wir zu mindestens zwei Nachbesserungsversuchen zur Mängelbeseitigung berechtigt sind. Schlagen Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nur Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerhebllich ist.  

8.8 Wir übernehmen keine Verantwortung für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Kunden zurück gehen sowie für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Kunden oder in dessen Auftrag beschafft wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt uns gegenüber die Verantwortung. Befindet sich der Kunde mit dem fälligen Kaufpreis in Zahlungsverzug, berechtigt dies uns bei Fehlerhaftigkeit der Ware zur Zurückweisung von Mängelansprüchen.

8.9 Von der Mängelhaftung nicht erfasst sind Produktfehler, die aufgrund von Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen in der Kundensphäre liegenden Gründen entstehen.

8.10 Wenn der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu einer notwendigen Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht gibt, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Kunde befugt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

8.11 Von den durch die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit als die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt - ausschließlich die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.  

8.12 Für durch den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf unsere Beschaffenheitsangaben im Zusammenhang mit Brandschutzklassen, Schall- und Einbruchsschutz. Sofern der Kunde unsere Produkte aufkonfektioniert oder entgegen unserer Montageanleitung einbaut und dadurch vereinbarte Klassifikationen nicht mehr eingehalten werden, wird hierfür keine Haftung übernommen.

8.13 Unsere Sachmängelhaftung im Rechtsverkehr mit Unternehmern verjährt binnen zwölf Monaten ab Gefahrübergang bzw. bei Werkleistungen binnen zwölf Monaten ab Abnahme, sofern die Ansprüche nicht unter § 438 Abs. I Nr. 2 BGB oder § 634 a Abs. I Nr. 2 BGB fallen. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

9. Weitergehende Haftung

9.1 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Garantien.

9.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir- außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.

9.4 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf ihm bekannt werdende besondere Gefahren, die sich aus dem Gebrauch unserer Waren ergeben, unverzüglich hinzuweisen.

 

10. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

10.1 Hat ein Kunde seinen Sitz nicht in Deutschland und gehört er einem Staat an, in welchem das einheitliche UN Kaufrecht (CISG) gilt, ist dieses Recht ergänzend zu den Vertragsvereinbarungen und zu diesen AGB anzuwenden.  

10.2 77871 Renchen ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, sofern der Kunde Unternehmer ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

 

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.  Stand:

 

As of: september 2023

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